Die Abläufe seitens des Betreibungs- und Konkursamts sind soweit nicht zu beanstanden. Wenn der Beschuldigte (und seine Ehefrau) alles dafür unternehmen, diese zu torpedieren, können sie daraus offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für die Kammer ist sodann erstellt, dass dieser Hinweis auf die Straffolgen ohnehin nichts am Verhalten des Beschuldigten geändert hat. Bereits aufgrund der unbestrittenen und belegten Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten wird deutlich, dass sein Verhalten nicht auf fehlenden finanziellen Mitteln oder Unwissen gründete. Vielmehr fehlte es am Zahlungswillen.