163 StGB abgedruckt war. Nachdem der Beschuldigte die jeweils eingeschriebenen Postsendungen mit der Vorladung nicht abholte, wurden sie retourniert (pag. 07 075 088 und pag. 07 080 050). Die Pfändungsurkunden wurden dem Beschuldigten in den vier betroffenen Pfändungsgruppen per Einschreiben geschickt, wobei der Beschuldigte die Sendungen jeweils nicht abholte und sie deshalb retourniert wurden (pag. 07 030 042 ff., und pag. 07 030 045 ff.; pag. 07 035 077 ff. und pag. 07 035 097 f.; pag. 07 075 100 ff. und pag. 07 075 105; pag. 07 080 075 ff. und pag. 07 080 074).