07 080 044 f.). Diese Pfändungsankündigung enthält den Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 164 und Art. 323 Ziff. 2 StGB. Noch vor Vollzug der jeweiligen Pfändungen wurde dem Beschuldigten in den beiden Pfändungsgruppen Nr. Q.________ und Nr. R.________ am 4. Mai 2016 bzw. am 2. September 2016 die «Pfändungsvorladung Gruppe» per Einschreiben geschickt. Darin wurde der Beschuldigte darum gebeten, beim Betreibungsamt zu erscheinen (pag. 07 075 086 f. und pag. 07 080 048 f.). Sodann enthielten sie einen Auszug aus dem StGB, wobei insbesondere Art. 163 StGB abgedruckt war.