9 Die Pfändungsankündigungen in den Pfändungsgruppen Nr. O.________, Nr. P.________ und Nr. Q.________ befinden sich nicht in den Akten. Daraus lässt sich aber nach Ansicht der Kammer nicht schliessen, dass die Pfändung nicht angekündigt wurde. Vielmehr kann diese Frage offenbleiben. Wie bereits der Beschuldigte mit seiner mit Eingabe vom 8. April 2023 eingereichten, selber angefertigten Tabelle feststellt (pag. 18 529), erfolgte die Pfändungsankündigung in der Pfändungsgruppe Nr. R.________ am 11. Juli 2016 (pag. 07 080 044 f.).