Anwesend war die Ehefrau des Beschuldigten, welche unmissverständlich mitgeteilt habe, dass sie nicht damit einverstanden sei, dass Betreibungsbeamte die Wohnung betreten würden, da keine Rechtsgrundlage vorhanden sei. Sie forderte die Beamten auf, das Gebäude bzw. die Wohnung zu verlassen, da ansonsten Hausfriedensbruch begangen werde. Sie habe sich geweigert, die Wohnung freiwillig zu öffnen, obwohl sie einen Schlüssel habe (pag. 07 065 087).