Vielmehr geht aus den Akten und den Schreiben der Ehefrau eindeutig hervor, dass sie über die zahlreichen Betreibungsverfahren und später über das Strafverfahren stets im Bilde war und ist. Exemplarisch für die Beteiligung der Ehefrau ist auf das «Pfändungsprotokoll Vollzug» vom 13. Januar 2015 zu verweisen. Anwesend war die Ehefrau des Beschuldigten, welche unmissverständlich mitgeteilt habe, dass sie nicht damit einverstanden sei, dass Betreibungsbeamte die Wohnung betreten würden, da keine Rechtsgrundlage vorhanden sei.