Grundlage hierfür bildet der jeweilige Sendungsverlauf der entsprechenden Dokumente. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, ist nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte Kenntnis von den Betreibungen hatte (Ziff. II.C.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 319). Präzisierend zu den Ausführungen der Vorinstanz zur Zustellung der Zahlungsbefehle ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte und seine Ehefrau nicht bloss nahestanden. Vielmehr geht aus den Akten und den Schreiben der Ehefrau eindeutig hervor, dass sie über die zahlreichen Betreibungsverfahren und später über das Strafverfahren stets im Bilde war und ist.