18 708 Z. 1 ff.) und die Akten ist unbestritten, dass eingeschriebene Sendungen an den Beschuldigten nach erfolgtem Zustellversuch jeweils zur Abholung beim Postschalter bereitlagen und in der Folge nicht abgeholt wurden. Eingeschriebene Postsendungen wurden somit in der Regel an den Absender retourniert. Die sich dadurch stellende Frage, ob die betroffenen eingeschriebenen Postsendungen dennoch als zugestellt gelten, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beantworten. Grundlage hierfür bildet der jeweilige Sendungsverlauf der entsprechenden Dokumente.