Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Art der Rechnungen, welche offenblieben, decken sich sodann mit den objektiven Beweismitteln. So ist unumstritten und dem Beschuldigten offenbar besonders wichtig, dass es sich bei den vorliegend betroffenen, den Verlustscheinen zugrundeliegenden Forderungen ausschliesslich um öffentlich-rechtliche Forderungen handelte (pag. 18 694 Z. 35 f.).