Gerade diese Aussage zeigt die Abwesenheit jeglichen Unrechtbewusstseins des Beschuldigten. Diese Ansicht des Beschuldigten zeigt sich aber auch in seinen Aussagen, wonach es keine Straftat sei, Rechnungen nicht zu bezahlen (pag. 18 696 Z. 27), es ihm zustehe, gegenüber dem Betreibungsamt jegliche Mitwirkung zu verweigern (pag. 18 702 Z. 27 ff.) und er als Pfändungsschuldner frei über sein Vermögen verfügen könne (pag. 18 705 Z. 24 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Art der Rechnungen, welche offenblieben, decken sich sodann mit den objektiven Beweismitteln.