Betreffend «Erbvorbezug» der Töchter können die Aussagen des Beschuldigten – wie die Vorinstanz ausgeführt hat und im Nachfolgenden ergänzt wird – mit Blick auf die erdrückende Beweislage schlichtweg nicht zutreffen. Im Übrigen belastet sich der Beschuldigte mit seinen Aussagen aber mehrfach selber und legt dabei seine inneren Vorgänge dar, was beides für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Es ist insbesondere nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte tatsächlich der Ansicht ist, nichts falsch gemacht zu haben (pag. 18 696 Z. 25 f.). Gerade diese Aussage zeigt die Abwesenheit jeglichen Unrechtbewusstseins des Beschuldigten.