18 696 Z. 26). So wären mit Blick auf die Beweislage Erklärungen des Beschuldigten zu den angeblich nicht strafbaren Handlungen angezeigt und zu erwarten gewesen. Bezüglich seiner tatsächlich gemachten Aussagen ist vorab festzustellen, dass die Kammer diese, sofern nicht den angeblichen «Erbvorbezug» der Töchter betreffend, grundsätzlich als glaubhaft erachtet. Betreffend «Erbvorbezug» der Töchter können die Aussagen des Beschuldigten – wie die Vorinstanz ausgeführt hat und im Nachfolgenden ergänzt wird – mit Blick auf die erdrückende Beweislage schlichtweg nicht zutreffen.