Der Beschuldigte verweigerte die Aussage insbesondere bei Fragen zu den konkreten Vorwürfen. Gerade zu den Beweggründen hinter den Kontoeröffnungen und Vermögensübertragungen machte der Beschuldigte kaum Aussagen. Angesichts der belastenden Beweiselemente, welche durch die Vorinstanz gewürdigt wurden und in der weiteren Beweiswürdigung erneut zu würdigen sind, wären Erklärungen zu erwarten gewesen. Dies gilt nach Ansicht der Kammer insbesondere in Bezug auf den Einbezug der Töchter. Diese selektive Ausübung des Aussageverweigerungsrechts steht sodann im Widerspruch mit seiner Aussage, wonach er keinen Pfändungsbetrug begangen habe (pag. 18 696 Z. 26).