7 Beschuldigte mehrfach Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht (pag. 18 194 ff. und pag. 18 692 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen.