13.2.1 Aussageverhalten des Beschuldigten Das Aussageverhalten des Beschuldigten fällt durch selektive Ausübung des Aussageverweigerungsrechts auf. Bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme am 16. Oktober 2020 blieben nahezu alle Fragen des Staatsanwaltes mit Verweis auf den durch den Beschuldigten eingereichten Lebenslauf unbeantwortet; auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung machte der Beschuldigte indessen ausführliche Angaben (pag. 05 001 001 ff. und pag. 05 001 012 ff.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung machte der