Es kann vorangestellt werden, dass die Kammer die Beweiswürdigung der Vorinstanz grundsätzlich als zutreffend erachtet. Die nachfolgende Beweiswürdigung konzentriert sich deshalb auf den noch bestrittenen Sachverhalt sowie auf Ergänzungen und Präzisierungen durch die Kammer. Im Übrigen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. B und C der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 301 ff. und pag. 18 319 ff.). 13.2.1 Aussageverhalten des Beschuldigten Das Aussageverhalten des Beschuldigten fällt durch selektive Ausübung des Aussageverweigerungsrechts auf.