13. Beweiswürdigung durch die Kammer 13.1 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel und Aussagen zutreffend zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (Ziff. B der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 301 ff.). Deren Inhalt sowie allfällige zusätzliche Beweismittel werden direkt im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt. Dies betrifft insbesondere auch die Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (pag. 18 692 ff.). 13.2 Konkrete Beweiswürdigung Es kann vorangestellt werden, dass die Kammer die Beweiswürdigung der Vorinstanz grundsätzlich als zutreffend erachtet.