6 11. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung äusserte sich im oberinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen nur zur rechtlichen Würdigung. Bestritten werde, dass der Beschuldigte je eine Pfändungsurkunde oder -ankündigung erhalten haben soll. Die verschiedenen Kontoeröffnungen und die Vermögensübertragungen seien aber nicht bestritten. Letztlich hätte sich der Beschuldigte nur des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig gemacht (pag. 18 709 ff.).