SR 311.0) übernahm. Dem Verständnis diene, dass die Ehefrau des Beschuldigten L.________ und die gemeinsame ältere Tochter M.________ heissen. Die andere gemeinsame jüngere Tochter heisst infolge Heirat mittlerweile N.________. Da die Vorinstanz stets ihren Ledignamen verwendet und dieser auch in den Akten stets verwendet wurde, wird auch im Folgenden ihr Ledigname, also N.________, verwendet.