398 Abs. 3 StPO). In Bezug auf die Frage des Strafvollzugs ist die Kammer aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Betreffend die Höhe der Freiheitsstrafe ist festzuhalten, dass die Kammer trotz Anschlussberufung an ein Strafmass von maximal 24 Monaten gebunden ist, weil ursprünglich beim Einzelgericht des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Anklage erhoben wurde. Im Übrigen ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden.