5 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz wurde durch den Beschuldigten vollumfänglich und durch die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf den bedingt ausgesprochenen Strafvollzug angefochten. Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten sämtliche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).