unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten vor erster und oberer Instanz an den Kanton Bern. II. 1. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 2. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.