Die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten wurden begründet abgewiesen. Die Beweisanträge der Generalstaatsanwaltschaft wurden gutgeheissen, wobei festgehalten wurde, dass die beantragten Editionen im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung auch von Amtes wegen angeordnet worden wären (pag. 18 435 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 29. März 2023 (pag. 18 503), sowie beim Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland ein aktueller