5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte stellte und begründete in seiner Berufungserklärung vom 8. Juni 2022 mehrere Beweisanträge (pag 18 360 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits in der Anschlussberufungserklärung vom 5. Juli 2022 Beweisanträge, wobei sie insbesondere die Edition der weiteren Pfändungsdossiers seit dem Pfändungsverfahren G.________ verlangte (pag. 18 404 ff.). Mit Beschluss vom 7. September 2022 hiess die Kammer den Beweisantrag r. des Beschuldigten vom 8. Juni 2022, die Beilage 6 sei zu den Akten zu nehmen, gut. Die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten wurden begründet abgewiesen.