3 4. Eintreten auf die Anschlussberufung Mit Eingabe vom 9. September 2022 beantragte der Beschuldigte, auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sei von Amtes wegen nicht einzutreten (pag. 18 442 ff.). Innert mit Verfügung vom 12. September 2022 eingeräumter Frist nahm die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. September 2022 Stellung zur Zulässigkeit der Anschlussberufung und beantragte das Eintreten auf die Anschlussberufung vom 5. Juli 2022 (pag. 18 459 ff.).