Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 beantragte Fürsprecher B.________, dem Beschuldigten als amtliche Verteidigung beigeordnet zu werden. Gleichzeitig teilte er mit, nicht der Wahlverteidiger des Beschuldigten zu sein; vielmehr habe ihn dieser beauftragt, den Wunsch i.S.v. Art. 133 Abs. 2 StPO zu äussern, dass Fürsprecher B.________ als sein amtlicher Verteidiger eingesetzt werde (pag. 18 424 f.). Mit Verfügung vom 3. August 2022 wurde dem Beschuldigten gestützt auf Art. 130 Bst. b und d und Art. 133 StPO eine amtliche Verteidigung beigeordnet. Als amtlicher Verteidiger wurde Fürsprecher B.________ ernannt (pag. 18 428 f.).