3. Notwendige Verteidigung Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 teilte Rechtsanwalt F.________ mit, den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu vertreten (pag. 18 358). Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 wurde festgestellt, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. b evtl. Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorliegt. Der Beschuldigte wurde gleichzeitig aufgefordert, der Verfahrensleitung innert 20 Tagen mitzuteilen, wen er mit seiner amtlichen Verteidigung zu beauftragen wünscht (pag. 18 390 ff.). Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 beantragte Fürsprecher B.__