2 Soweit keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt wird, werden die Vermögenswerte im Umfang von CHF 13'251.00 zur Deckung der reduzierten Verfahrenskosten eingezogen. Soweit weitergehend wird die Beschlagnahme aufgehoben. 2. Das vorliegende Urteil ist der Ausgleichskasse E.________ zuzustellen (Art. 90 AHVG). - Eröffnet -