Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 13'251.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Die bei A.________, vgt., beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 15'000.00 auf dem Konto IBAN BA.________ bei der D.________ (eine Bank) werden im Umfang von CHF 13'851.00 zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). Soweit weitergehend wird die Beschlagnahme aufgehoben.