21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen im Zeitraum vom 24. Dezember 2019 bis 10. April 2020 in C.________(Ortschaft) durch Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 117 Abs. 1 AIG 34, 42 Abs. 1, 2 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 und 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: