Die Vorinstanz sprach von den 45 Strafeinheiten 40 Strafeinheiten als bedingte Geldstrafe und 5 Strafeinheiten als Verbindungsbusse aus (ca. 10% der 45 Strafeinheiten) und verurteilte den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage fest (pag. 167, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist auch dies für die Kammer bindend. Daher wird die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf CHF 150.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 5 Tagen belassen.