Wie die Vorinstanz richtig ausführt, beträgt die Obergrenze der Verbindungsbusse in der Regel ein Fünftel der bedingt ausgesprochenen Strafe, weshalb die Kammer eine Verbindungsbusse von 9 Strafeinheiten, ausmachend CHF 270.00 (20% der 45 Strafeinheiten), und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen festgesetzt hätte. Die Vorinstanz sprach von den 45 Strafeinheiten 40 Strafeinheiten als bedingte Geldstrafe und 5 Strafeinheiten als Verbindungsbusse aus (ca. 10% der 45 Strafeinheiten) und verurteilte den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage fest (pag.