42 Abs. 4 StGB). Die Obergrenze der Verbindungsbusse beträgt in der Regel ein Fünftel der bedingt ausgesprochenen Strafe (BGE 135 IV 188 Regeste). Um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen, erachtet die Kammer wie die Vorinstanz das Aussprechen eines Denkzettels in Form einer Verbindungsbusse als notwendig. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, beträgt die Obergrenze der Verbindungsbusse in der Regel ein Fünftel der bedingt ausgesprochenen Strafe, weshalb die Kammer eine Verbindungsbusse von 9 Strafeinheiten, ausmachend CHF 270.00 (20% der 45 Strafeinheiten), und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen festgesetzt hätte.