Eine besonders günstige Prognose kann dem Beschuldigten angesichts der zahlreichen Vorstrafen (pag. 217 f.; vgl. E. 17.2.1 hiervor) nicht gestellt werden, weshalb die Geldstrafe unbedingt auszusprechen gewesen wäre. Da die Kammer wie erwähnt an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, würde eine anderweitige Entscheidung diesem allerdings zuwiderlaufen. Demnach ist der bedingte Vollzug zu gewähren, die Probezeit wird in Übereinstimmung mit der Vor-instanz auf drei Jahre festgesetzt. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB).