19 Betreffend den Vollzug der Geldstrafe gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegende Tat nur wenige Monate nach der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urteil des Amtsgerichtsstatthalters P.________(Ortschaft) vom 20. September 2019 [pag. 218]) beging, weshalb es entgegen der Vor-instanz für den bedingten Vollzug besonders günstiger Umstände bedarf (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Eine besonders günstige Prognose kann dem Beschuldigten angesichts der zahlreichen Vorstrafen (pag.