Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister [pag. 199 ff.], definitive Veranlagung für das Steuerjahr 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 31'200.00 bzw. CHF 30'411.00 [pag.