Insbesondere kann entgegen der Vorinstanz erwartet werden, dass der Beschuldigte den Tatort nicht verliess und sich am vereinbarten Termin zur Einvernahme bei der Polizei einfand (pag. 165, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch nicht strafmindernd fällt das Eingeständnis des Beschuldigte ins Gewicht, dass ihm E.________ beim Heben der Lüftung geholfen hatte, zumal er stets angab, es habe sich lediglich um einen einmaligen Freundschaftsdienst gehandelt. Diese Umstände wirken sich insgesamt neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten zudem nicht vor.