Mit der Vor-instanz wird eine Erhöhung um 15 Tagessätze als angemessen erachtet, sodass eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen resultiert. 17.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie Strafempfindlichkeit Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht auszumachen, was neutral zu werten ist. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte anständig und kooperativ, was jedoch erwartet werden kann und daher ebenfalls neutral zu werten ist. Insbesondere kann entgegen der Vorinstanz erwartet werden, dass der Beschuldigte den Tatort nicht verliess und sich am vereinbarten Termin zur Einvernahme bei der Polizei einfand (pag.