_ vom 10. Januar 2013 und der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 4. April 2014 wurde der Beschuldigte zu bedingten Geldstrafen bzw. einer Busse verurteilt, mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters P.________ (Ortschaft) vom 20. September 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Trotz der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe delinquierte der Beschuldigte nur kurze Zeit später wiederum und beging die hier beurteilte Tat. Mit der Vor-instanz wird eine Erhöhung um 15 Tagessätze als angemessen erachtet, sodass eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen resultiert.