18 Deutlich straferhöhend wirken sich hingegen die aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten ersichtlichen Vorstrafen aus (pag. 217 ff.). Auch wenn die Vorstrafen nicht einschlägig sind, fallen die stetigen Widerhandlungen gegen die Rechtsordnung ins Gewicht. Mit Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons O.________ vom 10. Januar 2013 und der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 4. April 2014 wurde der Beschuldigte zu bedingten Geldstrafen bzw. einer Busse verurteilt, mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters P.___