Er arbeitete zunächst in der N.________ und begann dann, sich für alle Arten von Bauarbeiten zu interessieren (pag. 124, Z. 35 ff.). Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C, ist nicht verheiratet und hat eine Tochter (zum Ganzen pag. 113 ff.). Anders als die Vorinstanz ausführt, wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht straferhöhend aus (pag. 165, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).