Das subjektive Tatverschulden ist insgesamt als neutral zu werten. 17.1.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie mit Blick auf den Strafrahmen ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Korrekturfaktoren für das Tatverschulden sind keine ersichtlich. Der Kammer erscheint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verschuldensangemessen. 17.2 Täterkomponenten 17.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wuchs in M.________ auf und reiste im Jahre ________ (Jahrzahl) in die Schweiz ein. Er arbeitete zunächst in der N.______