Warum er E.________ für sich arbeiten liess, ist nicht geklärt. Er dürfte finanzielle Motive gehabt haben, da er so keine Sozialabgaben abrechnen musste und günstig Mithilfe für den Umbau erhielt. Indessen sind diese Gründe tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Da der Beschuldigte angab, das Gesetz zu kennen (pag. 19, Z. 191), hätte er ohne weiteres eine Person mit der entsprechenden Arbeitsbewilligung anstellen können. Die Tat wäre somit vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden ist insgesamt als neutral zu werten.