Der vorliegende Sachverhalt ist insbesondere angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer, während der E.________ ohne Arbeitsbewilligung für den Beschuldigten gearbeitet hat, nicht ganz vergleichbar mit dem erwähnten Referenzsachverhalt. Es rechtfertigt sich daher, für den vorliegenden Fall eine geringere Strafe als die im Referenzsachverhalt vorgesehene auszufällen. Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz veranschlagten 30 Strafeinheiten zwar als eher tief, aber vertretbar. 17.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu gewichten ist. Warum er E._