Stand vom 1. Januar 2020, gleichlautend die VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2021) sehen für einen Täter, der einen Ausländer, welcher in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, bis drei Monate beschäftigt, eine Strafe von 60- 90 Strafeinheiten vor (S. 29 VBRS-Richtlinien). Der vorliegende Sachverhalt ist insbesondere angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer, während der E.________ ohne Arbeitsbewilligung für den Beschuldigten gearbeitet hat, nicht ganz vergleichbar mit dem erwähnten Referenzsachverhalt.