17 die Dauer der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung als auch die Einsätze an sich waren jedoch eher kurz. Das Handeln des Beschuldigten weist keine besondere Verwerflichkeit auf. Das objektive Tatverschulden wiegt somit leicht. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien;