17. Konkrete Strafzumessung Die vorsätzliche Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 Abs. 1 AIG). Der Strafrahmen reicht damit von Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu einem Jahr (Art. 40 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) bzw. bei der Geldstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots, kommt einzig eine Geldstrafe in Betracht (vgl. E. I.5. hiervor). 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Objektives Tatverschulden