Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, begangen vom 24. Dezember 2019 bis 10. April 2020, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 163 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 182).