Die weiteren Voraussetzungen – dass E.________ ein Ausländer ohne Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit war und das Wissen des Beschuldigten darum – liegen vor und werden seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Der Beschuldigte hat mithin vorsätzlich gehandelt. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG sind demnach erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.