16 die Verteidigung vorbringt – einen Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt. Entgegen dem Beschuldigten und mit der Vorinstanz kann nicht von einer reinen Gefälligkeitsleistung (durch einen Landsmann resp. guten Freund des Beschuldigten) gesprochen werden, denn die von E.________ ausgeführten Arbeiten gehen – ungeachtet des Kulturkreises – über sozialadäquate und übliche Hilfeleistungen hinaus. E.________ hat gemäss Beweisergebnis beim Verbauen dieser Materialien mitgeholfen.